Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW§ 31 Fristen und Termine
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/31#abs-1 (1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/31#abs-2 (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/31#abs-3 (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/31#abs-4 (4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/31#abs-5 (5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/31#abs-6 (6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/31#abs-7 (7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
Wird zitiert von 76 Entscheidungen zu § 31 VwVfG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 19.07.2001 – 21 A 1832/98Zitiert von 6
- VG Aachen, 09.11.2018 – 7 K 2485/14Zitiert von 2
- OVG NRW, 07.03.2001 – 19 A 4216/99Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an einem Samstag; Anforderungen an die Widerlegung der Zugangsvermutung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- VG Münster, 23.12.2025 – 9 K 2417/25
- VG Münster, 27.02.2018 – 1 K 2023/16Zitiert von 2
- VG Münster, 27.02.2018 – 1 K 3237/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.09.2026 – 10 D 30/24.NEUnwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen eines Abwägungsfehlers bei der Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 03.06.2026 – 7 L 520/26
- VG Düsseldorf, 29.04.2026 – 18 K 10984/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 VwVfG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.